Gestern – 07. Mai 2020 – wurde die Verordnung zur Definition der COVID-19-Risikogruppe vom Gesundheitsministerium offiziell kundgemacht. In Kraft trat sie bereits am Mittwoch.
Das bedeutet, dass Risiko-Atteste mit Wirksamkeit ab diesem Datum ausgestellt werden können, vor allem für Personen mit chronischen Grunderkrankungen wie Nieren-, Lungen- oder Herzerkrankungen, die einen schweren Krankheitsverlauf von COVID-19 annehmen lassen.
Erkrankungen, die mit einer dauerhaften und relevanten Immunsuppression behandelt werden müssen, machen Betroffene ebenso zum Teil der Risikogruppe. Diese Definition schließt somit auch zahlreiche Betroffene von Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa ein!